Allgemeine Geschäftsbedingungen Leviora-Guitars
§ 1 Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Leviora Guitars (nachfolgend „Verkäufer“) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den AGB des Verkäufers abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Verkäufers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer das Angebot innerhalb von 1 Woche annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Bestellungen des Kunden sind für ihn bindende Angebote.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Datenspeicherung
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen des Geschäftsverhältnisses firmen- und ggf. personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet.
Weiterhin gelten die Hinweise zur Privatsphäre & Datenschutz der Firma Leviora Guitars.
§ 4 Preise
Die Preise des Verkäufers verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager ausschließlich Verpackung.
Bei Lieferfristen von mehr als 4 Monaten ist der Verkäufer gegenüber Verbrauchern berechtigt die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen, es sei denn es wurde ausdrücklich ein Festpreis vereinbart. Erhöhen sich die Preise um mehr als 5 % gegenüber dem Ursprungspreis steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
Der Verkäufer ist berechtigt gegenüber Kunden die keine Verbraucher sind, den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis zu berechnen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse – auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – ganz oder teilweise verzögert, so ist der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 6 Auftragsstornierung, Auftragsänderung
In allen Fällen, in denen es durch ein Verschulden des Kunden nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes kommt, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Kunde den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. Der Verkäufer muss sich in diesem Fall jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in diesem Fall an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Zusatzaufträge sowie Änderungen des Leistungsumfangs vor bzw. während der Herstellungsphase sind von dem Kunden gesondert zu erteilen. Änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens des Verkäufers nicht enthalten und besonders zu vergüten. Als Zusatzleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere diejenigen Leistungen, die zur Anpassung des Liefergegenstandes entgegen der Spezifikation und den Vorgaben der Arbeitsgrundlage des Kunden durchgeführt werden sollen bzw. müssen.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Ist eine Holschuld vereinbart geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Verkäufer auf den Kunden über.
Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr mit Übergabe an den Käufer oder mit Eintritt des Annahmeverzuges des Käufers auf den Käufer über.
§ 8 Eigenschaften von handverarbeitetem Carbon und Holz
Die Carbonfasern werden von Hand verlegt und dadurch ist die Oberfläche bei jedem Produkt unterschiedlich. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Aufgrund sehr dünner Laminatstärken kann sich die Wabenstruktur auf der Oberfläche abzeichnen. Insbesondere hat der Käufer biologische, physikalische und chemische Eigenschaften beim Kauf zu berücksichtigen.
Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
§ 9 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt gegenüber Kaufleuten 12 Monate und gegenüber Verbrauchern 24 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang. Die Veräußerung gebrauchter Sachen an Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, bei Verbrauchern ist die Gewährleistung auf 12 Monate beschränkt.
Ist der Kunde Unternehmer übernimmt er in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Der Kunde hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen, schriftlich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Verkäufer der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde die Kosten der Prüfung. Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Kunden nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung bzw. das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, selbst wenn der Kunde es zuvor bereits verlangt hat.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Nicht als Mangel gelten insbesondere die durch Handfertigung bedingten Abweichungen in Maßen und Farbnuancen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Rücknahme des Liefergegenstandes zu verlangen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt.) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde das anteilmäßige Miteigentum an der neuen Sache auf den Verkäufer überträgt. Das Allein- oder Miteigentum verwahrt der Kunde für den Verkäufer unentgeltlich.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
§ 11 Zahlung
Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort fällig. Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist der Verkäufer berechtigt, von dem Kunden zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank unter Zugrundelegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in Höhe des Bestellwertes des Liefergegenstandes zu verlangen.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind in Vertragsstrafe- Vereinbarungen nicht einzurechnen.
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Verkäufer. Beruft sich der Kunde auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung des Verkäufers für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, einer sog. Kardinalspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
Soweit der Kunde Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Der Geschäftssitz des Verkäufers ist der Erfüllungsort.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.